(1) Zur Liegenschaft einer institutionellen Einrichtung gehören:
1. das Gebäude und/oder diesem Zweck gewidmete Gebäudeteile,
2. Außenanlagen mit Freiflächen für Spiel-, Lern- und Bewegungszwecke.
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft, der Verwendung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen sowie bei der Einrichtung, Gestaltung und Ausstattung der Räume und der zugehörigen Außenanlagen sind in erster Linie das Wohl des Kindes und seine Interessen zu beachten. Die Einrichtung und Ausstattung hat dem Alter unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsstufen und den besonderen Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen.
(3) In Kindergärten und Horten öffentlicher Rechtsträger, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, soll ein religiöses Symbol (Kreuz) angebracht werden.
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