Bei ein- und zweigruppigen institutionellen Einrichtungen kann der Büroraum auch als Personalraum genutzt werden. Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen sind jedenfalls ein Personalraum und ein Büroraum vorzusehen. Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und entsprechend auszustatten.
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 2 Pädagogische Voraussetzungen und Grundlagen
…2) Grundlagen für die Umsetzung des Bildungsauftrages gemäß § 2 Abs 1 S. KBBG und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 S. KBBG sind 1. der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan inklusive des Moduls für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen; 2. die vom Land Salzburg entwickelten Reflexionsfragen…
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