(1) Die Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 10 dargestellte und beschriebene Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Dieses besteht aus einem Schild aus haltbarem Material mit einer Höhe von 45 mm und einer Breite von 42 mm. In der Mitte des Schildes ist das oberösterreichische Landeswappen auf weißem Grund farblich dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkler Schrift das Wort „JAGDSCHUTZORGAN“ eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 mm breiten weißen Rand und einem 1 mm breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.
(2) Der gemäß § 38 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024 von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende und in Anlage 9 dargestellte Dienstausweis besteht aus Kunststoff in grünem Farbton, trägt auf der Vorderseite im linken oberen Eck das Landeswappen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten. (Anm: LGBl.Nr. 80/2025)
Oö. JVO 2024 · Oö. Jagdverordnung 2024
§ 28 § 28Inkrafttreten
…Verordnung LGBl. Nr. 43/2005, tritt im Zeitpunkt der Bestellung und Veröffentlichung der Schlichterinnen und Schlichter außer Kraft (§ 90 Abs. 22 Oö. Jagdgesetz 2024). (5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. September 1964, mit der die Mustergeschäftsordnung für…
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