Rückverweise
Ein Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlussfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
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