Vorwort
(1) Die in den Anlagen 1 bis 49 grün ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Streuewiesen zu erhalten oder in Streuewiesen zurückzuführen.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der in den Anlagen gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Trasse der „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Umweltprüfung ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1998, 56/2000, 58/2010, 62/2015
(1) Auf den im § 1 genannten Grundflächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
a) Anlagen, ausgenommen ortsübliche Einzäunungen, zu errichten oder zu ändern,
b) Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, welche die Bodenbeschaffenheit, den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können,
d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen,
e) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen,
f) außerhalb bestehender Straßen zu reiten oder mit Fahrzeugen zu fahren,
g) die geschützten Flächen, ausgenommen für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, in der Zeit vom 15. März bis zur Mahd zu betreten.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
a) der landwirtschaftlichen Nutzung und Pflege nach Maßgabe der Abs. 3 und 4,
b) der Ausübung der Jagd im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften, davon ausgenommen sind Treibjagden in der Zeit vom 16. März bis 31. Juli,
(1) Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und des Naturschutzanwaltes Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere landwirtschaftliche Interessen, überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2000
Diese Verordnung tritt am 30. April 2026 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2010, 62/2015, 64/2025
Anhänge
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Anlage 49PDFd) der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
e) der Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden,
f) Kartierungen, Erhebungen und Monitorings im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Auftrag der Behörde oder der Landesregierung durchgeführt werden.
(3) Die im § 1 genannten Grundflächen dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März, im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz spätestens bis zum 31. März, gemäht werden. Wird eine Grundfläche, die im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
(4) Im Biotoppflegeplan des Amtes der Landesregierung für den Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau, oder im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz, können für einzelne Grundflächen über den Abs. 3 hinausgehende Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen werden, wie die Zulässigkeit der Beweidung, einen früheren Zeitpunkt für den Beginn oder einen späteren Zeitpunkt für das Ende der zulässigen Mähzeit, eine zweimalige jährliche Mahd oder eine nur zweijährliche Mahd, wenn dies für die Rückführung in eine intakte Streuewiese günstig oder der Erhaltung der naturkundlichen Besonderheit dienlich ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2000, 47/2005, 62/2015