(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2028 der Grenzwert des individuellen Blutbleispiegels 30 µg Blei pro 100 ml Blut. Zudem gilt anstatt eines Beurteilungszeitraumes von fünf Jahren ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2028.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 3 beträgt bis zum 31. Dezember 2028 der Grenzwert des individuellen Blutbleispiegels 70 µg Blei pro 100 ml Blut, für Frauen bis einschließlich 50 Jahre 45 µg Blei pro 100 ml Blut.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2026
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