(1) Aufgrund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ist vom Dienstgeber festzulegen, für welche Bediensteten eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes erforderlich ist und in welchen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat.
(2) Eine jährliche medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Bedienstete am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen. Sofern bei einem Bediensteten ein individueller Blutbleispiegel von mehr als 15 µg Blei pro 100 ml Blut gemessen wird, sind während eines Beurteilungszeitraumes von fünf Jahren alle drei Monate medizinische Untersuchungen durchzuführen. Sinkt innerhalb dieses Zeitraums der Blutbleiwert in Richtung des Grenzwertes von 15 µg Blei pro 100 ml Blut ab, können Bedienstete weiterhin mit den betreffenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Ist eine sinkende Tendenz feststellbar, aber der Blutbleiwert am Ende des Beurteilungszeitraumes nicht unter 15 µg Blei pro 100 ml Blut gesunken, verlängert sich der Beurteilungszeitraum um weitere fünf Jahre. Sofern eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes im Beurteilungszeitraum nicht feststellbar ist, dürfen Bedienstete mit den betreffenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden.
(3) Der Grenzwert des individuellen Blutbleispiegels eines Bediensteten darf 30 µg Blei pro 100 ml Blut, bei Frauen bis einschließlich 50 Jahre 20 µg Blei pro 100 ml Blut, nicht übersteigen. Bei Überschreiten dieser Grenzwerte dürfen Bedienstete mit den betreffenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden.
(4) Bei Bediensteten, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, muss die medizinische Untersuchung eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen und während des Expositionszeitraumes mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden.
(5) Der für die medizinische Untersuchung zuständige Arzt muss mit den für die einzelnen Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.
(6) Tritt bei einem Bediensteten eine Krankheit oder gesundheitsschädliche Auswirkung auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen zurückzuführen ist, so kann der für die medizinische Untersuchung zuständige Arzt veranlassen, dass weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterzogen werden.
(7) Für jeden Bediensteten, der der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterliegt, hat der Dienstgeber eine persönliche Gesundheitsakte anzulegen. Diese enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gesundheitsüberwachung und der für die Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativen Überwachungsdaten.
(8) Jedem Bediensteten ist Zugang zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren. Jeder Bedienstete kann zudem eine Überprüfung der Ergebnisse der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung beantragen.
(9) Die in Abs. 6 genannten persönlichen Gesundheitsakten und die in § 10 Abs. 1 genannten Verzeichnisse sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(10) Alle Krankheitsfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem Dienstgeber zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2025, 9/2026
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