(1) Kostenersatz wird entweder für optische Brillen oder für Kontaktlinsen geleistet. Personen mit einer Minderung der Sehkraft von mindestens 5 Dioptrien oder mit einer Differenz der Sehkraft zwischen beiden Augen von mindestens 2,5 Dioptrien gebührt Kostenersatz für beide Sehbehelfe.
(2) Bei optischen Sehbehelfen wird Kostenersatz für den ersten Sehbehelf in Höhe von 100 v. H. des Tarifes geleistet. Als erster Sehbehelf gelten
a) ein Fernbehelf und ein Nahbehelf, oder ein Gleitsichtbehelf.
b) Wird zu einem Fern- oder Nahbehelf ein Gleitsichtbehelf oder zu einem Gleitsichtbehelf ein Fern- oder Nahbehelf bezogen, so gebührt für diesen weiteren Sehbehelf innerhalb der Mindestgebrauchsdauer ein einmaliger Kostenersatz in der Höhe von 100 v. H. des Rechnungsbetrages bis höchstens 50 v. H. des Tarifes.
(3) Kostenersatz für einen Lichtschutz wird bei folgenden Erkrankungen geleistet:
a) umschriebene Transparenzverluste im Bereich der brechenden Medien (Glaskörpertrübung, Hornhautnarben, Cataract);
b) krankhafte, andauernde Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzende Substanzverluste der Iris, insbesondere Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse;
c) chronisch-rezidivierende Reizzustände der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die durch Heilmittel nicht behebbar sind, insbesondere Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis;
d) chronische, therapieresistente (allergische), auffallende Bindehautentzündung;
e) entstellende Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung und Behinderung der Tränenabfuhr, insbesondere Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug;
f) Ciliarneuralgie;
g) entzündliche oder degenerative Erkrankungen der Netzhaut-Aderhaut oder der Sehnerven, die zur Blendung führen;
h) totale Farbblindheit;
i) Albinismus;
j) Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit;
k) intrakranielle Erkrankungen, bei denen erfahrungsgemäß eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht, z. B. bei Verletzungen des Gehirns, Gehirntumoren.
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