(1) Der Kostenersatz für Angehörige mit einer eigenen Krankenversicherung oder eigenen Anspruchsberechtigung nach einer Krankenfürsorgeeinrichtung umfasst die Anstaltspflege für einen stationären oder tagesklinischen Aufenthalt in der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses oder eines Sanatoriums. Nicht umfasst sind ambulante Behandlungen in einem Krankenhaus oder Sanatorium.
(2) Darüber hinaus gebührt für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
a) die Kieferregulierung, das sind alle Leistungen des Abschnittes V (Regulierungen) des Tarifes für zahnheilkundliche Verrichtungen und
b) die Versorgung mit Sehbehelfen nach § 9.
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