(1) Die Höhe des Kostenersatzes hat die Dringlichkeit der Leistung, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Vergleichbarkeit mit anderen Leistungen nach dieser Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Er beträgt, sofern für die einzelnen Arten von Leistungen in der Anlage eine Höchstgrenze festgelegt und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, 95 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 95 v. H. des Tarifbetrages. Davon abweichend kann durch die Verwaltungskommission ein Kostenersatz von 100 v. H. festgelegt werden
a) in Fällen, in denen Leistungen über einen von Sozialversicherungsträgern gespeisten Pool abgerechnet werden,
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung und
c) für anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten.
Ist für einzelne Leistungen keine Höchstgrenze festgelegt, so hat die Verwaltungskommission unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die Höhe des Kostenersatzes festzulegen.
(2) Der Kostenersatz für im Inland bezogene Heilmittel errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kassenpreis und der Rezeptgebühr. Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Kranken- und Unfallfürsorge bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 7,55 Euro zu zahlen. An Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 136 Abs. 3 ASVG in der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken. Kein Kostenersatz wird geleistet, wenn der Kassenpreis unter der Rezeptgebühr liegt. Die Verwaltungskommission kann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten feststellen und von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen.
(3) Die Verwaltungskommission erstattet monatlich einen Anteil von 4 Euro pro bezahlter Rezeptgebühr an den Anspruchsberechtigten zurück.
(4) Der Kostenersatz für im Ausland bezogene Heilmittel, sofern dafür in Österreich eine Rezeptgebühr verrechnet würde, berechnet sich aus dem Apothekenverkaufspreis, abzüglich der inländischen Rezeptgebühr, zuzüglich des Rückerstattungsbetrages nach Abs. 3. Kein Kostenersatz wird geleistet, wenn der Apothekenverkaufspreis unter der Rezeptgebühr liegt.
(5) Der sich aus dem Abs. 1 zweiter Satz ergebende Differenzbetrag zwischen dem in der Anlage enthaltenen Tarif und der Höhe des Kostenersatzes oder zwischen den nachgewiesenen Kosten und der Höhe des Kostenersatzes ist vom Anspruchsberechtigten als Kostenanteil zu leisten.
(6) Die Abgabe von „Sonstigen Mitteln“ nach Anlage II sowie von „Heilbehelfen und Hilfsmitteln“ nach Anlage III des Apothekergesamtvertrages, AVSV Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch Nr. 131/2019, auf Rechnung der Kranken- und Unfallfürsorge richtet sich grundsätzlich nach den bundesweiten Expeditionsbestimmungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Der einzuhebende Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung des jeweils gültigen allfälligen Mindestkostenanteils beträgt für Versicherte der Kranken- und Unfallfürsorge 10 v. H. des Kassenpreises. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind vom Kostenanteil befreit.
(7) Die Höhe des Kostenersatzes für ärztliche Hilfe, soweit diese nicht tagesklinisch oder stationär erbracht wird und für Zahnhilfe, Zahnersatz und Kieferregulierungen, beträgt 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 100 v. H. des Tarifbetrages.
(8) Die Höhe des Kostenersatzes für
a) Laborleistungen bei niedergelassenen Ärzten und Fachlaboren,
b) physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Behandlungen
c) psychotherapeutische und klinisch-psychologische Behandlungen,
beträgt 100 v.H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 100 v.H. des Tarifbetrages.
(9) Die Höhe des Kostenersatzes für Leistungen im Zusammenhang mit Dienstunfällen oder Berufskrankheiten beträgt 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 100 v. H. des Tarifbetrages, soweit die Verwaltungskommission nach § 61 Abs. 3 lit. b BLKUFG 1998 nichts anderes feststellt. Ist für einzelne Leistungen keine Höchstgrenze festgelegt, so gilt Abs. 1 letzter Satz.
(10) Bei der Höhe des Kostenersatzes nach dieser Verordnung ist die Umsatzsteuer einzurechnen. Ebenso ist der Vorsteuerausgleichszuschlag nach § 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, einzurechnen, soweit der Erbringer der Leistung einen Vertrag im Sinn des genannten Gesetzes mit der Kranken- und Unfallfürsorge abgeschlossen hat. Verrechnen solche Leistungserbringer eine Leistung als Privatleistung, so gebührt kein Kostenersatz.
(11) Erbrachte Leistungen sind durch einen Kostennachweis zu belegen, aus dem sich die Art und das Ausmaß der Leistungen und deren Bezahlung ergeben. Kostennachweise sind saldierte Honorarnoten oder Rechnungen und Einzahlungsbelege. Als Einzahlungsbelege gelten auch Bestätigungen über die Einzahlung mittels Telebanking und Bestätigungen über die Übergabe von Zahlscheinen in Selbstbedienungs-Boxen.
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