(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten vom 16. September 2025 über den Kostenersatz und die Höchstgrenzen für Leistungen nach dem Beamten- und Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz außer Kraft.
(2) Die Tarife nach § 15 (Anlagen) treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, der beim jeweiligen Tarif festgelegt ist.
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