(1) Die Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und für den Aufenthalt einer Begleitperson werden, soweit im § 45 Abs. 2 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt ist, in der Höhe von 100 v.H. der Kosten der allgemeinen Gebührenklasse ersetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Tarifen, soweit § 3a nichts anderes bestimmt.
(2) Für eine Begleitperson, die außerhalb einer Krankenanstalt nächtigen muss, werden 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch die für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu entrichtenden Kosten ersetzt.
(3) Kostenersatz für den Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse in einer Entwöhnungsanstalt für Alkohol- oder Suchtgiftkranke wird in der Höhe von 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten gewährt, wenn eine hinreichende Aussicht auf Heilung besteht.
(4) Die Kosten für den Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum werden in der Höhe der Tarife der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ersetzt, wenn die Überweisung durch eine öffentliche Krankenanstalt erfolgt. Derselbe Kostenersatz wird gewährt, wenn eine entsprechend begründete Überweisung durch einen Facharzt im Anschluss an eine akute schwere Erkrankung in ein Rehabilitationszentrum in Tirol oder in ein anderes Bundesland erfolgt.
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