(1) Die Mindestgebrauchsdauer beträgt, soweit im § 43 Abs. 3 BLKUFG 1998 nichts anderes bestimmt ist, für
| 1. Arm- oder Beinprothesen | fünf Jahre |
| 2. Augenprothesen | ein Jahr |
| 3. Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte | fünf Jahre |
| 4. Brustprothesen | ein Jahr |
| 5. Hörapparate | fünf Jahre |
| 6. Implantate | zehn Jahre |
| 7. Inhalationsgeräte | fünf Jahre |
| 8. Kompressionsstrümpfe (Stütz- und Gummistrümpfe) | drei Monate |
| 9. Kontaktlinsen (weich) | ein Jahr |
| 10. Lichtschutz |
| 11. Orthopädische Schuhe, Einlagen und sonstige orthopädische Heilbehelfe | sechs Monate |
| 12. Perücken | ein Jahr |
| 13. Sehbehelfe, sofern sich die Sehstärke nicht wenigstens um 0,5 Dioptrien ändert | zwei Jahre |
| 14. Zahnprothesen | fünf Jahre |
(2) Die Mindestgebrauchsdauer für Sehbehelfe nach Abs. 1 Z 9 und 13 beträgt für Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sechs Monate .
(3) Für Heilbehelfe, für die im Abs. 1 keine Mindestgebrauchsdauer festgelegt ist, wird Kostenersatz unter Bedachtnahme auf die Art des Heilbehelfes und auf die Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch geleistet.
(4) Für die Anschaffung und Anmietung von Heilbehelfen, die von der Krankenfürsorge leihweise zur Verfügung gestellt werden können, gebührt kein Kostenersatz. Hievon ausgenommen ist die Anschaffung akut notwendiger Heilbehelfe. Entliehene Heilbehelfe sind ordnungsgemäß zu behandeln und im Falle ihrer Entbehrlichkeit unverzüglich der Krankenfürsorge zurückzustellen.
(5) Die Kosten der Anmietung von Heilbehelfen werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu 100 v. H. ersetzt.
(6) Bei Verlust des Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die Neuanschaffung ein einmaliger Kostenersatz in der Höhe von 90 v. H. des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 50 v. H. des Tarifes, gewährt. Bei Beschädigung eines Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die Instandsetzung ein Kostenersatz in der Höhe von 90 v. H. des Rechnungsbetrages bis insgesamt höchstens 50 v. H. des Tarifes gewährt. In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann bei einer Neuanschaffung innerhalb der Gebrauchsdauer ein Kostenersatz bis zu 90 v. H. des Tarifes gewährt werden.
(7) Für Heilbehelfe, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland bezogen werden, wird Kostenersatz in Höhe von 90 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 90 v. H. des Tarifbetrages, geleistet.
(8) Heilbehelfe, die wiederholt verwendet werden können, wie Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter u. ä. sind ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Anspruchsberechtigten oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen nicht mehr verwendet bzw. benötigt werden, umgehend an die Krankenfürsorge zu retournieren.
(9) Der Höchsttarif für Heilbehelfe beträgt 100 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann die Verwaltungskommission einen höheren Kostenersatz gewähren.
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