(1) Der Kostenersatz für den Bezug von Heilmitteln darf nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehen. Kostenersatz wird jedenfalls gewährt, wenn die Verschreibung nach den Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln erfolgt.
(2) Kostenersatz wird jedenfalls für Heilmittel geleistet, die im Erstattungskodex des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen („green, yellow und red Box“) enthalten sind.
(3) Für Heilmittel, die nicht im Erstattungskodex des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten sind, wird ein Kostenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung gewährt.
(4) Soweit keine Rezeptgebühr vorgesehen ist, werden „Sonstige Mittel“ nach Anlage II sowie „Heilbehelfe und Hilfsmittel“ nach Anlage III des Apothekergesamtvertrages, AVSV Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch Nr. 131/2019, nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz ersetzt. Für sonstige Mittel sowie Heilbehelfe und Hilfsmittel, die mit dem Vermerk „nicht kassenzulässig“ versehen sind, erfolgt ein Kostenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung. Die Grundlage für die Gewährung des Kostenersatzes bildet der Kassenpreis, soweit ein solcher nicht existiert, der Apothekenverkaufspreis.
(5) Bundes- und landesweite Impfprogramme und -aktionen werden zu den gleichen Bedingungen übernommen. Kein Kostenersatz wird für Impfungen geleistet, die im Rahmen von Gratisimpfprogrammen angeboten werden.
(6) Für Impfungen, die laut Impfplan Österreich empfohlen werden, wird Kostenersatz nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz geleistet.
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