(1) Der Kostenersatz für die Leistung ärztlicher Hilfe darf nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehen. Wird ärztliche Hilfe außerhalb von Ordinations- oder Ambulanzzeiten geleistet, so wird ein Kostenersatz für Tarifzuschläge nur im Falle besonderer Dringlichkeit gewährt.
(2) Kostenersatz wird nicht geleistet für
a) ärztliche Hilfe, die
1. nicht am Erkrankten unmittelbar geleistet wird;
2. von einem Anspruchsberechtigten sich selbst oder einem seiner Angehörigen geleistet wird;
3. von einem Angehörigen sich selbst, am Anspruchsberechtigen oder einem weiteren Angehörigen geleistet wird;
4. nach sanitätsrechtlichen Vorschriften oder für die Dienst- bzw. Schulbehörde oder für sonstige amtliche Zwecke geleistet wird, soweit die Kosten von Amts wegen zu tragen sind;
b) ärztliche Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten, es sei denn, dass die Verwaltungskommission deren Vorlage verlangt.
(3) Die Leistung ärztlicher Hilfe ist durch eine Honorarnote oder durch eine sonstige geeignete Urkunde nachzuweisen. Diese muss die Diagnose, das Datum oder den Zeitraum der Behandlung sowie die Zahl und die Art der ärztlichen Leistungen enthalten.
(4) Der Ausschluss des Kostenersatzes für die ärztliche Hilfe nach Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 gilt nicht für den nachgewiesenen Sachaufwand.
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