(1) In Fällen besonderer Härte
a) können außerordentliche Unterstützungen zuerkannt werden, deren Höhe zuzüglich der geleisteten Kostenersätze die dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen darf,
b) kann ungeachtet der lit. a) die für Heilbehelfe (§ 8) festgesetzte Gebrauchsdauer verkürzt werden oder
c) können Vorschüsse auf Kostenersätze gewährt werden, deren Höhe die voraussichtlich zu leistenden Kostenersätze nicht übersteigen darf.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt und in welchem Ausmaß eine Unterstützung gewährt wird, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen.
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