(1) Soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten für Leistungen in anderen Bundesländern und im Ausland so vergütet, als wären sie in Tirol erbracht worden. Für den stationären Bereich gilt dabei der in der Anlage festgelegte Tagsatz für Sanatoriumsaufenthalte, sofern keine Vereinbarungen mit den einzelnen Krankenanstaltenträgern bestehen.
(2) Die Kosten für eine Krankenbehandlung in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, werden bei Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte „EKVK“ oder eines Auslandsbetreuungsscheines zu 100 v. H. ersetzt. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen notwendiger zahnärztlicher Hilfe erbrachten konservierenden Leistungen.
(3) Die Kosten für eine Krankenbehandlung in einer allgemeinen Ambulanz einer öffentlichen Krankenanstalt in einem anderen Bundesland wegen einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlittenen Unfalles werden zu 100 v. H. ersetzt.
(4) Die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in einem anderen Bundesland, die
a) wegen einer dort akut aufgetretenen Erkrankung oder eines dort erlittenen Unfalles notwendig sind, oder
b) auf Grund einer Überweisung einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des § 22 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt, sofern eine Behandlung im Bundesland Tirol nicht möglich ist, oder
c) bei besonderer Dringlichkeit auf Grund einer entsprechend begründeten Überweisung durch einen Facharzt erfolgt, sofern eine Behandlung im Bundesland Tirol nicht möglich ist,
werden zu 100 v.H. ersetzt.
(5) Die Kosten für einen stationären Aufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragskrankenanstalt in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, die
b) auf Grund einer Überweisung einer öffentlichen Krankenanstalt im Sinne des § 22 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt,
werden bei Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte „EKVK“ oder eines Auslandsbetreuungsscheines zu 100 v. H. ersetzt.
(6) Haben Anspruchsberechtigte oder deren Angehörige ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland, so werden die Kosten
a) für eine dort geleistete Krankenbehandlung in der allgemeinen Ambulanz einer öffentlichen Krankenanstalt sowie
b) für einen dort in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt verbrachten stationären Aufenthalt
zu 100 v. H. ersetzt.
(7) Haben Anspruchsberechtigte oder deren Angehörige ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Vertrages oder in einem Staat, mit dem eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, so werden die Kosten
a) für eine in diesem Staat geleistete Krankenbehandlung in der allgemeinen Ambulanz einer öffentlichen Krankenanstalt sowie
b) bei Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte „EKVK“ oder eines Auslandsbetreuungsscheines für einen in diesem Staat in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragskrankenanstalt verbrachten stationären Aufenthalt
zu 100 v. H. ersetzt.
Keine Verweise gefunden