(1) Soweit im Abs. 2 oder im § 4 nichts anderes bestimmt ist, müssen Leistungen von einem Arzt oder auf Grund einer ärztlichen Verschreibung von einem nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit Berechtigten vorgenommen oder bezogen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
a) den Beistand durch Hebammen;
b) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Elternberatungsstelle;
c) Reisekosten im Zusammenhang mit Sonderleistungen;
d) notwendige Transporte von Schwangeren und für Krankentransporte in Notfällen.
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