(1) Kostenersätze für die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen oder für den Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten werden, soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur dann gewährt, wenn die Aufenthaltsdauer ununterbrochen drei Wochen beträgt.
(2) Der zur Beurteilung der Notwendigkeit von Sonderleistungen nach Abs. 1 erforderliche Nachweis ist vor dem Beginn der Unterbringung bzw. vor dem Antritt eines Aufenthaltes zu erbringen. Kostenersatz für einen Genesungsaufenthalt wird, soweit nicht andere wichtige Gründe vorliegen, nur nach einer schweren Krankheit, einem Unfall oder einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt gewährt.
(3) Der Kostenersatz beträgt bei
a) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1, mit denen eine Direktverrechnungsmöglichkeit besteht, 100 v.H. des vertraglich vereinbarten Entgelts,
b) bei sonstigen Einrichtungen ohne Direktverrechnungsmöglichkeit 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens 100 v. H. des Tarifbetrages,
c) Inanspruchnahme von ausschließlich Kurmitteln 100 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens 100 v. H. des Tarifbetrages.
(4) Ist die Aufenthaltsdauer kürzer oder länger als drei Wochen, so wird ein Kostenersatz nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe gewährt. Die Notwendigkeit eines vorzeitigen Abbruchs, insbesondere im Falle einer Erkrankung, muss nachweislich vom Kurarzt begründet werden.
(5) Für die Leistung eines Kostenersatzes von Kuraufenthalten gelten folgende Höchstgrenzen: Kuraufenthalte werden innerhalb eines Jahres einmal und innerhalb von fünf Jahren zweimal gewährt. Der Ersatz der Kosten für ärztlich verordnete Kuranwendungen kann bei medizinischer Notwendigkeit unabhängig von dieser Einschränkung geleistet werden.
(6) Bei Absolvierung eines Kuraufenthaltes ohne Direktverrechnung wird ein Kostenersatz nur geleistet, wenn eine aus kurärztlicher Sicht angemessene Anzahl an Kuranwendungen konsumiert wird. Die Anzahl der Kuranwendungen gilt jedenfalls als angemessen, wenn mindestens 20 Anwendungen in drei Wochen erfolgen.
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