(1) Kostenersatz in der Höhe von 100 v. H. der Tarife wird gewährt für
a) die allgemeine Vorsorgeuntersuchung und
b) behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten.
(2) Die Kosten für eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung werden nur einmal jährlich vergütet.
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