(1) Die Kosten für Krankentransporte und für notwendige Transporte von Schwangeren zur/von der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle werden in der Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch zu 100 v. H. des Tarifbetrages, ersetzt.
(2) Fahrtkosten werden für notwendige Fahrten zur/von der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle ersetzt, wenn die Entfernung mehr als 20 Kilometer in eine Fahrtrichtung beträgt. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels und ist durch Vorlage eines Einzelfahrscheines nachzuweisen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt bei Benützung eines Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe des 1/2 amtlichen Kilometergeldes. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
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