(1) Die nach den §§ 1 und 24 BLKUFG 1998 Anspruchsberechtigten haben, soweit das Ausmaß des Kostenersatzes nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt oder ein solcher ausgeschlossen ist, für sich und ihre Angehörigen nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Kostenersatz für Leistungen nach dem BLKUFG 1998.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Angehörige nach § 2 BLKUFG 1998 für sich selbst einen Anspruch auf Kostenersatz für Leistungen nach dem BLKUFG 1998 geltend machen, wenn es für sie eine besondere Härte bedeuten würde, die Ansprüche im Wege durch den Anspruchsberechtigten geltend zu machen.
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