Vorwort
Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 28 Cent je Kubikmeter;
b) für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,27 Euro je Meter Trasse;
c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,13 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 45.320,– Euro;
d) für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 33,99 Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
e) für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,13 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.