(1) Im Ruhegebiet bedürfen, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;
f) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune;
b) Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;
c) Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zwecke der Alpverbesserung, sofern dadurch keine Feuchtlebensräum e berührt werden;
d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen sowie Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten sowie zur Ver- und Entsorgung des Schweinemastbetriebes in der „Schweinau“.
Keine Verweise gefunden