Vorwort
(1) Das vom Regionalverband Pongau gemäß § 10 Abs 2 ROG 2009 ausgearbeitete und am 28. November 2024 beschlossene Regionalprogramm Pongau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Pongau gilt für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bischofshofen, Dorfgastein, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Goldegg, Großarl, Hüttau, Hüttschlag, Kleinarl, Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, Radstadt, Schwarzach im Pongau, St. Johann im Pongau, St. Martin am Tennengebirge, St. Veit im Pongau, Untertauern, Wagrain, Werfen und Werfenweng.
(3) Das Regionalprogramm Pongau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Planen, Bauen, Wohnen), bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Städten und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
(1) Der verbindliche Teil des Regionalprogramms (Pkt C Verordnungsteil) gliedert sich in folgende Abschnitte:
| 1. | REGIONALE ZIELSETZUNGEN |
| 1.1 | Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur |
| 1.2 | Regionale Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung |
| 1.3 | Regionale Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung und Energieversorgung |
| 1.4 | Regionale Freiraumentwicklung |
| 1.4.1 | Flussbegleitende Grünräume |
| 1.4.2 | Qualitätsräume für den naturraumorientierten Tourismus |
| 1.4.3 | Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen |
| 1.5 | Räumliche Kennzeichnungen |
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 11 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
| Vorrangzonen für Windenergie (lt. LEP 2022) |
| 1.5.2 | Freihaltezonen Arbeiten lt. LEP neu |
| 1.5.3 | Multimodale Knoten |
| 1.6 | Programmkarte zum Regionalprogramm Pongau. |
(2) Im Einzelnen ergeben sich die verbindlichen Festlegungen aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Pkt C Verordnungsteil). Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche kenntlich gemacht.