Rückverweise
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
| Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
| 3140 Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen | Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.) |
| 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion | Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten.
Tabelle 4
| Bezeichnung der Art |
| 1139 Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri) | Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten |
| 1141 Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke) | Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten |
und
3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 5
| Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
| 4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) | Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen |
(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)
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