Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
a) Entlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst,
b) Entlohnungsgruppen k 2a Z 3 und 4, k 2b Z 2 und k 2c Z 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten und Dienst der Sozialarbeiter,
c) Entlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen,
d) Entlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer,
e) Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter,
f) Entlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder
g) Entlohnungsgruppen k 9a, k 9b, k 9c, k 9d, k 9e und k 9f im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker und Kleinkinderzieher
hat das Objektivierungsverfahren — sofern nicht § 10 anzuwenden ist — jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
1. Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5,
2. Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.
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