Vorwort
(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:
1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen (§ 2 Abs. 2 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993);
2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat;
3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.
(1) Standorte für Musikschulen sind folgende Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die jeweilige Zentralmusikschule ihren Sitz hat:
a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Hornstein;
b) Bezirk Güssing: Stegersbach;
c) Bezirk Neusiedl am See: Frauenkirchen, Kittsee;
d) Bezirk Oberpullendorf: Deutschkreutz;
e) Bezirk Oberwart: Großpetersdorf, Oberschützen, Pinkafeld,Rechnitz