Rückverweise
(1) Gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden nach dem genehmigten und kollaudierten Projekt im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen. Dies gilt auch für aushaftende Darlehensreste sowie in den Fällen des § 5 Abs. 4.
(2) Die Betriebskosten für gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen sind zwischen den Trenngemeinden im Verhältnis der Inanspruchnahme (Einwohnergleichwerte) aufzuteilen.
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