Vorwort
(1) Der Verkauf von Obst, Gemüse, Pilzen und Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln ist verboten, soweit für diese Waren die Grenzwerte 2 nci Jod 131 pro Kilogramm und 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten werden.
(2) Der Verkauf von Obst, soweit für diese Waren der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten wird, an Betriebe zur Weiterverarbeitung ist gestattet, soferne für die in den Verkehr gebrachten Verarbeitungsprodukte (“Erzeugnisse aus Obst”) der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm nicht überschritten wird.
Der Verkauf von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 0,3 nci Caesium 137 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt, überschritten wird.
Der zum Verkauf bestimmte Salat - soweit dieser nicht in Glashäusern gezogen wurde - ist bei der Ernte oberhalb der ersten Blätterlage zu schneiden, wobei seine oberste Blattschicht zu entfernen ist.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1986 über das Verbot des Verkaufes von im Inland gezogenen Freilandkulturen, LGBl. Nr. 21/1986 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1986, tritt mit Ablauf des 22. Mai 1986 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1986 in Kraft.