Vorwort
Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Anhänge
LGBl. 41-1971 Anlage 1PDFAnhänge
LGBl. 90-2005 Anlage 2PDFAnhänge
LGBl. 41-1971 Anlage 3PDF