Rückverweise
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
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