Vorwort
Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.