Rückverweise
Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.
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