(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
2. zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG,
3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG,
4. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder
5. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplomierten Seniorenbetreuerin oder des Diplomierten Seniorenbetreuers
berechtigt sind.
(2) Mindestens 10% des Personals gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat einen fachspezifischen Vertiefungslehrgang im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von demenzkranken Personen abzuschließen.
(3) Mindestens 70% des Personals gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hat eine Basisgrundschulung im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von demenzkranken Personen im Ausmaß von mindestens 16 UE zu absolvieren.
(4) Das gesamte Personal hat jährlich eine weiterführende Schulung im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege von demenzkranken Personen im Ausmaß von zumindest 8 UE zu absolvieren.
(5) Das Vorliegen der aufrechten Berufsberechtigung bei vom Träger des Demenzzentrums für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister im Sinne des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes - GBRG vor erstmaligem Dienstantritt von der Betreiberin oder dem Betreiber zu überprüfen. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist berechtigt zu Kontrollzwecken jederzeit in die entsprechenden Qualifikationsnachweise Einsicht zu nehmen.
(6) Das sonstige Personal hat die für einen ordentlichen Betrieb des Demenzzentrums erforderlichen, insbesondere technischen und hauswirtschaftlichen, Aufgaben zu erfüllen.
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 64 Personal
…1) In einem Demenzzentrum ist durch die Pflegedienstleitung die Anwesenheit qualifizierter Pflegepersonen nach Maßgabe der §§ 65 bis 68 und entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner festzulegen. (2) Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für das Personal- und Qualitätsmanagement des…
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