I. A b s c h n i t t
Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
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