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Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderungen wurden in der Vereinbarung LGBl. Nr. 31/1999 eingearbeitet)
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung), am 16. Oktober 2025 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen in der Fassung der Änderungsvereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 3 mit 18. Jänner 2026 in Kraft.