Rückverweise
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:
| a) | Reduzierung der Gruppengröße, |
| b) | Verbesserung des Betreuungsschlüssels, |
| c) | Qualifizierung des Personals, |
| d) | Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. |
| e) | Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt |
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF BGBl. I Nr. 85/2014, einzuhalten.
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