| 1. | Geeignete institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: |
| Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließbedingungen wie öffentliche allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, in denen die in Artikel 2 genannten Bildungsaufgaben erfüllt werden. |
| 2. | Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: |
| Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. |
| 3. | Kindergartenjahr: |
| Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985. |
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