(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 28.292.508,74 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2014 |
| Gesamtsumme in Euro (höchstens) | Davon auch für Infrastruktur in Euro (höchstens) |
| Burgenland | 769.526,66 € | 769.526,66 € |
| Kärnten | - | |