Gegenstand der Vereinbarung
Art. 2Nationalparkflächen
Art. 3Grenzüberschreitender Nationalpark
Art. 4Zielsetzung
Art. 5Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
Art. 6Finanzierung
Art. 7Art. 8
Nationalparkforum
Art. 9Wissenschaftlicher Beirat
Art. 10Schlichtungsverfahren
Art. 11Inkrafttreten
Art. 12Geltungsdauer, Kündigung
Art. 13Hinterlegung, Mitteilungen
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel.
(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 3/2026)
(3) Jede Veränderung der Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
1. die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
2. die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
3. die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature) (IUCN (1994), Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten) für die Kategorie II – Nationalpark;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler Se-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
5. die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.
(1) Das Land Burgenland hat die “Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel” als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel gemäß Art. IV Z 3 der Richtlinien der IUCN;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
3. den faktischen Schutz;
4. die Erstellung und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirken;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:
1. die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
2. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;
3. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden;
4. die laut Voranschlag vom Vorstand genehmigten sonstigen Kosten für den laufenden Betrieb.
(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien.
Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen intregrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
(4) Die Herstellung einer ausgewogenen Finanzierung soll jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 3/2026)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 3/2026)
(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 15. September des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 3/2026)
(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren.
(2) Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(3) Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 3/2026)
(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird.
(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu entsenden bzw. bestellen. Wiederholte Entsendungen bzw. Bestellungen sind zulässig.
(3) Voraussetzung für die Entsendung bzw. Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
(4) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor oder die Direktorin der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel einzuladen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, über Verlangen des Vertragspartners zu der Streitfrage umfassende Stellung zu nehmen und sich um eine einvernehmliche Beilegung zu bemühen.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(3) Art. II, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 3 und 5, Art. V Abs. 2 und 3, Art. VI Abs. 1, 2, 4, 7, 8 und 9, Art. VIII Abs. 1 bis 3, Art. IX Abs. 1 bis 4 und Art. XI Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Gleichzeitig treten Art. II Abs. 2, Art. VI Abs. 5 und 6, Art. VII und Art. VIII Abs. 4 außer Kraft.
(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(5) Diese Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlagen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von beiden Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarungen betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel am 22. Oktober 1998 gemäß Ar. 83 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Die Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 1 mit 16. Mai 1999 in Kraft.
Anhänge
Anlage 1 LGBl. Nr. 3/2026PDFAnhänge
Anlage 2 LGBl. Nr. 3/2026PDF9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
10. die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
12. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in diesem Artikel festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, dass diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.