(1) Die Verwaltung des Landes übt die Landesregierung aus. Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Linz. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(4) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.
Oö. L-VG · Oö. Landes-Verfassungsgesetz
Art. 50
…1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung. (2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 42 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.…
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