Art. 17
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden