Art. 1 § 77 § 77
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wählerwille aus ihm eindeutig zu erkennen ist. Dieser Wählerwille kann durch Abgabe jeweils einer Vorzugsstimme auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste (§ 78 Abs. 1) und/oder einer Parteistimme (§ 78 Abs. 2) ausgedrückt werden.
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