Rückverweise
(1) Das Land Tirol wirkt zur Wahrung der Interessen des Landes in Angelegenheiten der europäischen Integration an der Integrationskonferenz der Länder nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 18/1993, mit.
(2) Das Land Tirol wird in der Integrationskonferenz der Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Stimmrecht für das Land Tirol übt der Landeshauptmann aus.
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