(1) Die Landesregierung hat die Bevölkerung über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes, die von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
(3) Soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich ist, haben die Mitglieder der Landesregierung alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten. Von dieser Geheimhaltungspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.
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