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Die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1992, gilt bis zum 1. April 1996 mit der Maßgabe, daß die Gesamtsumme der Kassenkredite höchstens 10 v.H. der laufenden Einnahmen erreichen darf. Die Aufnahme von Kassenkrediten über die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966 hinaus bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung hat die Vorlage eines Konzeptes zur strukturellen Entlastung des Gemeindehaushaltes durch die Stadt zur Voraussetzung.
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