(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.
(2) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen:
1. Obergrenzen für Auszahlungen, ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten,
2. Untergrenzen für Einzahlungen, ausgenommen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
3. die Grundzüge des Stellenplans.
(3) Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf eines Landesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. Der Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die vier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des zuletzt vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Gründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu geben.
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 75
…des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl Nr 139/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2001; 12. § 30 Abs 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2001; 13. § 89 Abs 4 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 - K-KStR 1998…
Art. 63
…oder zwischen Globalbudgets sind nur mit Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages zulässig. (8) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Art. 60 Abs. 2 oder des Landesvoranschlages im Sinne des Art. 61 Abs. 4 überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig: 1. Zur Erfüllung…
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