Artikel 56
(1) Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu erledigen sind (Referatsbereich).
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 56
…Artikel 56 (1) Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. (2) Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf…
Art. 44
…nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 56 Abs. 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der…
Art. 19
…Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen haben der Landtag…
Art. 38
…werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung – ausgenommen Verordnungen gemäß Art. 39 und Art. 56 – sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Art. 33 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. (3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz…
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