Artikel 45
(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 45
…Artikel 45 (1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt. (2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.…
Rückverweise